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Barrierefreie Website: Wer in Österreich wirklich betroffen ist

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit 28. Juni 2025, für Websites und Online-Shops ohne Übergangsfrist. Seither bekommen wir in fast jedem Erstgespräch dieselbe Frage: Müssen wir jetzt alles umbauen? Für einen großen Teil der Tiroler Betriebe lautet die Antwort nein.

Andreas Meinschad7 min Lesezeit

Seit das Barrierefreiheitsgesetz in Kraft ist, gehört es zum Standardrepertoire vieler Agenturen, mit der Höchststrafe zu eröffnen. 80.000 Euro klingen dringend, und Dringlichkeit verkauft. Der Gesetzestext ist an dieser Stelle allerdings sehr genau darin, wen er meint und wen nicht.

Was das Gesetz ist

Das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, ist die österreichische Umsetzung des European Accessibility Act. Es verpflichtet private Wirtschaftsakteure, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Anders als bei früheren Regelungen gibt es für Websites und Online-Shops keine Übergangsfrist: Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025.

Entscheidend ist der Geltungsbereich in § 2 BaFG. Das Gesetz erfasst nicht jede Website, sondern bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen, darunter etwa den elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Telekommunikation und Dienste im Personenverkehr.

Die Ausnahme, über die kaum jemand spricht

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das steht in § 6 BaFG, und es betrifft einen beträchtlichen Teil der österreichischen Wirtschaft.

Für eine Steuerberatungskanzlei mit sechs Personen, eine Physiotherapiepraxis, ein kleines Planungsbüro oder eine Werbeagentur unserer Größe heißt das: Die Website fällt nicht unter die Pflicht des BaFG. Das ist keine Auslegungsfrage, das ist der ausdrückliche Wortlaut der Ausnahmeregelung.

Wo die Ausnahme endet

Und hier wird es wichtig, denn die Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte im Geltungsbereich des Gesetzes herstellen, importieren oder damit handeln, sind von der Ausnahme nicht umfasst. Die Größe des Betriebs hilft in diesem Fall nicht.

Die häufigste Fehleinschätzung im Erstgespräch: Ein Betrieb hält sich für ausgenommen, weil er klein ist, und übersieht den Shop auf der eigenen Seite.
Andreas Meinschad, Invisions

Praktisch bedeutet das: Sobald auf Ihrer Seite etwas verkauft wird, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass die Kleinstunternehmerregel Sie trägt. Der Hofladen mit Onlineversand, der Sportartikelhändler, die Vinothek mit Bestellfunktion: Das sind andere Fälle als die reine Leistungsseite eines Dienstleisters.

Die zwei weiteren Ausnahmen

Das Gesetz kennt zwei weitere Entlastungen: wenn die Anforderungen zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würden, und wenn sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Beide sind allerdings keine Selbstbedienung. Wer sich darauf beruft, muss das begründen und dokumentieren können. Als Argument dafür, gar nichts zu tun, taugen sie nicht.

Wer kontrolliert, und was tatsächlich droht

Zuständig ist das Sozialministeriumservice, das die Marktüberwachung für digitale Barrierefreiheit übernimmt. Anders als bei manchen anderen neuen Vorschriften gibt es hier also tatsächlich eine Stelle, die prüfen kann.

Was wir Betrieben raten, die ausgenommen sind

Trotzdem das Wesentliche umzusetzen, und zwar aus einem Grund, der nichts mit dem Gesetz zu tun hat. Der größte Teil dessen, was Barrierefreiheit ausmacht, verbessert die Seite für alle. Diese vier Punkte kosten wenig und wirken sofort:

  • Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund. Der häufigste Fehler auf schön gestalteten Seiten, und der, den man am Handy in der Sonne sofort merkt.
  • Bedienbarkeit mit der Tastatur. Wenn Sie mit der Tabulatortaste nicht durch Ihr Kontaktformular kommen, kommt auch ein Screenreader nicht durch.
  • Sichtbare Fokus-Zustände. Sie werden erstaunlich oft weggestylt, weil sie als störend empfunden werden.
  • Alt-Texte, die den Inhalt beschreiben statt die Datei. «Team bei der Projektbesprechung» hilft, «IMG_4021» nicht.

Der ehrliche Schluss

Zwei Dinge stimmen gleichzeitig. Ein großer Teil der kleinen österreichischen Dienstleister ist vom BaFG ausgenommen und braucht kein Angebot über ein Compliance-Projekt. Und barrierefreie Websites sind trotzdem die besseren Websites, weil derselbe Aufwand Lesbarkeit, Bedienbarkeit und technische Sauberkeit mitverbessert. Wer das erste Argument verschweigt, um das zweite zu verkaufen, arbeitet nicht sauber.

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